Beitragsabrechnung 2019 (Jahresmeldung) / Beitragsanpassung 2020
Im Rahmen der Jahresmeldungen bietet die Gothaer einen kulanten Umgang mit der Beitragsabrechnung an, mit dem Ziel die finanziellen Verpflichtungen von Ihnen als Kunden bis 31.12.2020 zu reduzieren. Diese können bestehen aus:
– Stundung des Beitrags aus der Nacherhebung für das abgelaufene Versicherungsjahr bis 31. Dezember 2020 |
– Verzicht auf die Erhöhung des Vorausbeitrags für das laufende Versicherungsjahr |
– Reduzierung des Beitrags für das laufende Versicherungsjahr (ab Meldung) aufgrund einer wegen der Corona-Krise niedrigeren Umsatzprognose für 2020 |
Änderung der Zahlweise
Bei Kunden mit nicht bereits gezahlten Beiträgen, ist eine Änderung der Zahlweise – auch rückwirkend – möglich. Bei bereits gezahlten Jahresbeiträgen kann die Zahlweise für die nächste Versicherungsperiode geändert werden.
Umgang mit Gefahrerhöhungen / Aussetzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Können gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften nachweislich vom Versicherungsnehmer aufgrund von Engpässen durch die Corona-Krise nicht erfüllt werden, hat der Kunde die Verletzung einer Obliegenheit nicht zu vertreten. D.h, dass die Gothaer in diesen Fällen auf mögliche Sanktionen verzichtet. Gleiches gilt bei Gefahrerhöhung. Voraussetzung hierbei ist, dass Sie als VN nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Diese Regelung ist zunächst bis zum 01.07.2020 befristet.
Reduzierung von Versicherungsschutz (Summen und Bedingungen)
Grundsätzlich ist eine Reduzierung des Versicherungsschutzes nicht zu empfehlen. Je nach Risiko ist die Wirkung dieser Maßnahme für die Kunden nicht vorhersehbar. Als Alternative empfiehlt die Gothaer vorzugsweise die Vereinbarung von (höheren) Selbstbeteiligungen.
Darüber hinaus gehende Ruheversicherungen sind nicht zu empfehlen (Ausnahme Kraftfahrt Unternehmerkunden). Wenn dennoch gewünscht, bietet die Gothaer im Einzelfall die Möglichkeit, Verträge ohne Einhaltung von Kündigungsfristen bis zu 3 Monate aufzuheben und später wieder in Kraft zu setzen.
Mit Blick auf die Vermittlerhaftung empfehlen wir, den Wunsch nach reduziertem Versicherungsschutz in einem Beratungsprotokoll zu dokumentieren und vom Versicherungsnehmer gegenzeichnen zu lassen.